Der am 08.03.1951 als Oberhessischer Gebirgsverein (OHGV) Zweigverein Dreihausen gegründete Verein gibt sich aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung am

10.01.1981 in Dreihausen, in der die Umwandlung des Vereins in einen eingetragenen

Verein beschlossen wurde, folgende Satzung:

  1. Name Sitz und Zweck
    1. Der Name des Vereins lautet:
      • Oberhessischer Gebirgsverein (OHG V) Zweigverein Dreihausen e.V.
  • Sein Sitz ist Ebsdorfergrund, Ortsteil Dreihausen. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg unter der Register-Nr.: 1 6 VR 1 144 eingetragen.
    • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Wanderns und der Liebe zur Heimat. Er pflegt die ihm von seinen Gründern überlieferte Tradition. Zu seinen vornehmsten Aufgaben gehören gemeinsame Wanderungen, Förderung der deutschen Wanderjugend, Pflege des Volksliedes, des Wanderliedes, de Heimatkunde, Landschaftsund Denkmalpflege, Pflege der heimatlichen Sitten und Gebräuche, Bezeichnung der Wanderwege, Anbringung von Orientierungs- und Erinnerungstafeln, Bau und Unterhaltung v-on Schutzhütten und Aussichtstürmen sowie Ruhebänken, Mitwirkung in Naturschutzfragen. Bestrebungen und Bindungen klassentrennender, konfessioneller und parteipolitischer Art lehnt der Verein ab.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    • Die Bekanntmachungen erfolgen im der Oberhessischen Presse.
  • Mitqliedschaft
    • Ordentliche Mitglieder des OHGV Zweigvereins Dreihausen können alle Personen werden, die die in der Satzung niedergelegten Grundsätze anerkennen. Jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind sogenannte Jungmitglieder.
    • Die Teilnahme an den Wanderungen ist freiwillig. Jedes Mitglied haftet bei Unfällen und in Haftpflichtsachen selbst.
    • Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Gegen eine Ablehnung besteht die Möglichkeit der Berufung an die Mitgliederversammlung.
    • Der Austritt aus dem Verein kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden bis spätestens 1. Dezember zum Jahresschluss erfolgen. Das Mitglied verliert mit dem Austritt alle Rechte an den Verein.
    • Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem OHGV Zweigverein ausgeschlossen werden und zwar wegen:
      • gröblichen Verstoßes gegen die Zwecke und Ziele des Vereins,
      • schwerer Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins,
      • Nichtzahlung des Beitrages nach schriftlicher Mahnung.

Gegen diese Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen alle Mitgliedsrechte.

  • Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, der von der Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung festgesetzt wird. Der Vereinsbeitrag ist zu Beginn eines jeden Jahres fällig.
    • Für besondere Verdienste um den Verein kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese haben die Rechte ordentlicher Mitglieder. Eine Beitragspflicht entfällt für sie.
  • Mitqliederrecht
    • Die Mitglieder sind berechtigt:
      • zur Teilnahme an den Veranstaltungen des OHGV-Zweigvereins,
      • zur Teilnahme an Abstimmungen und Wahlen ab dem 18. Lebensjahr,
      • ggf. zu verbilligtem Bezug des vom Verein und den Verbänden herausgegebenen Schrifttums und zu verbilligtem oder unentgeltlichen Besuch der den Vereinen und Verbänden gehörenden und von ihnen zugänglich gemachten Anlagen.
    • Bei Abstimmungen und Wahlen hat jedes über 18 Jahre alte ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied eine Stimme. Abstimmungsberechtigt sind nur die anwesenden Mitglieder.
  • Organe des Vereins
    • Organe des Vereins sind:
      • der Vorstand,
      • der erweiterte Vorstand,
      • die Mitgliederversammlung.
    • Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre, gerechnet von Jahreshauptversammlung zu Jahreshauptversammlung. Wird einem Amtsinhaber in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung von der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder das Vertrauen abgesprochen, so muss der Betreffende sein Amt sofort niederlegen.
    • Alle Ämter des OHGV-Zweigvereins sind Ehrenämter. Ersatz der Auslagen wird in dem vom Vorstand beschlossenen Rahmen gewährt.
  • Der Vorsitzende
    • Der Vorsitzende, bei Verhinderung der zweite Vorsitzende, führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen im Einvernehmen mit dem Vorstand, unterzeichnet nach Verlesung und Genehmigung die Niederschriften über die Beschlüsse neben dem Schriftführer. Eine Verhinderung braucht nach außen nicht nachgewiesen zu werden. Verpflichtungserklärungen bedürfen der Namensunterschrift des 1. Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitgliedes. Die laufenden ausgaben sowie Maßnahmen, die de Vorstand bereits beschlossen hat, kann der 1. Vorsitzende und im Fall seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende aus der Vereinskasse zur Zahlung anweisen. Bezüglich der laufenden Ausgaben kann er den Kassenwart zur selbständigen Erledigung ermächtigen. Zu anderen Ausgaben, soweit sie den Betrag von DM 100,- übersteigen, bedarf er der Genehmigung des Vorstandes.
  • Der Vorstand
    • Der Vorstand (S 26 BGB) besteht aus:
      • dem 1. Vorsitzenden,
      • dem 2. Vorsitzenden,
      • dem 1. Schriftwart,
      • dem 1. Kassenwart.
    • der erweiterte Vorstand besteht aus:
      • dem 2. Schriftwart
      • dem 2.Kassenwart (zuständig für die Schutzhütte),
      • dem Wanderwart,
      • dem Wegewart,
      • dem Jugendwart,
      • dem Naturschutzwart,
      • dem Hüttenwart,
      • dem Kulturwart.
    • Zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich (Vorstand im Sinne von 5 26 BGB). Ein Vorstandsmitglied darf mehrere Ämter bekleiden.
    • Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch einfache Abstimmung. auf Antrag hat die Mitgliederversammlung durch einfache Abstimmung zu entscheiden, ob die Wahl eines Vorstandsmitgliedes in geheimer Abstimmung durch Stimmzettel erfolgen soll. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist bindend.
    • Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt.
    • Die Wiederwahl ist zulässig. Nach jedem Wahlgang ist das Ergebnis bekannt zu geben.
    • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn jeweils die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Jedoch ist eine zweite, zu demselben Zweck einberufene Sitzung beschlussfähig. Auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern ist innerhalb von zwei Wochen eine Sitzung einzuberufen.
    • Abstimmungen des Vorstandes erfolgen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  • Die Mitgliederversammlunq
    • Die Mitgliederversammlung wird durch die stimmberechtigten über 18 Jahre alten Mitglieder gebildet. Sie ist durch den Vorstand einzuberufen.
    • Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im Januar oder Februar statt. Sie ist durch Bekanntgabe in der Oberhessischen Presse mindestens zwei Wochen vorher einzuberufen. Die Tagesordnung ist nur in Fällen der Satzungsänderung bekanntzugeben.
    • Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gilt die gleiche Frist unbeschadet der Vorschrift unter X/1. Auf schriftlich begründeten Antrag von 30% der Mitglieder ist eine solche innerhalb von vier Wochen einzuberufen.
    • Der Mitgliederversammlung stehen außer den sonst in der Satzung vorgehaltenen Rechten folgende Befugnisse zu:
      • Die Bestimmung der allgemeinen Richtlinien der Vereinsarbeit,
      • die Wahl des Vorstandes,
      • die Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung,
      • die Entlastung des Vorstandes,
      • die Aufstellung des Haushaltsplanes (falls erforderlich) und die Festsetzung des Jahresbeitrages,
      • die Wahl der Rechnungsprüfer,
      • die Änderung der Satzung,
      • die Behandlung von Anträgen, die spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem 1. Vorsitzenden eingegangen sein müssen.
    • Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet – ausgenommen in den Fällen IX und  Satzung des OHGV Zweigverein Dreihausen e.V.die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Im Falle einer Stimmengleichheit wird die Abstimmung oder Wahl wiederholt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt, eine Wahl als nicht erfolgt.
  • Deutsche Wanderiuqend im OHGV-Zweiqverein Dreihausen
    • Die Führung der deutschen Wanderjugend im OHGV obliegt dem Jugendwart.
    • Die aktiven Mitglieder der deutschen Wanderjungend wählen deren Gruppenleiter.
    • Die Gruppenleiter bedürfen der Bestätigung durch den Jugendwart.
    • Die Kasse der deutschen Wanderjugend im OHGV wird selbständig geführt und ist alljährlich durch die Rechnungsprüfer des Zweigvereins zu prüfen.
  • Satzunqsänderunqen
    • Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  • Auflösung des Vereins
    • Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
    • Die zum Zwecke der Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn Sie mindestens zwei Monate vorher unter Angabe des Zwecks einberufen wurde.
    • Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, an die Gemeinde Ebsdorfergrund-Dreihausen (Zweckgebunden) für den Kindergarten.
    • Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts erfolgen.
  • Inkrafttreten
    • Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft, also zum 11.03.1981.

Änderungen

Bei der MV am 05.09.1981,

am 08.01.1994,

am 14.01.1996,

am 17.01.1998,

am 11.05. 2000,

am 07.02.2009, Vorgabe vom Finanzamt